Die vom Beklagten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2024 eingereichten Pfändungsurkunden belegen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend, da sich ihre Beweiskraft lediglich auf die darin festgehaltenen amtlichen Handlungen oder Wahrnehmungen des Betreibungsbeamten beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_421/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1). Die eingereichten Betreibungsregisterauszüge lassen ebenfalls keine ausreichenden Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zu.