4. Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte der Beklagte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit seine Mittellosigkeit umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verweigert er diese, kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a;