3.4. Zusammenfassend vermag der Beklagte mit seinen Einwendungen keine Zweifel daran zu erwecken, dass im Zeitpunkt der Zession die F._____ AG (vgl. Replikbeilage 7) Inhaberin der im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundeten Forderung war und diese die Forderung an die Klägerin abgetreten hat. Die Vorinstanz hat damit zurecht provisorische Rechtsöffnung erteilt und die Beschwerde ist abzuweisen.