Die Bestreitung muss dabei ausreichend begründet werden (Art. 178 ZPO). Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde erst im Beschwerdeverfahren und bloss pauschal bestritten, ohne seine Bestreitung zu begründen bzw. konkrete Anhaltspunkte zu nennen, welche auf eine nachträgliche Erstellung des Kontoblatts hindeuten würden. Es bestehen daher keine begründeten Zweifel an der Echtheit des Kontoblatts.