genügen. Mit Ausnahme von Art. 179 ZPO (Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden) statuiert das Gesetz keine festen Regeln über den Beweiswert von Urkunden. Vielmehr ergibt sich dieser jeweils aus der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; DOLGE in: Basler Kommentar Schweizerische ZPO, 4. Auflage 2024, N. 11 zu Art. 177 ZPO [BSK ZPO]). Sodann hat die Partei, welche sich auf eine Urkunde beruft, zwar deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die Bestreitung muss dabei ausreichend begründet werden (Art.