___ AG übergangen ist (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schlussfolgerung des Beklagten, welche er gestützt auf den Eintrag im SHAB zieht, ohne sie mit Fakten zu untermauern. Zum von der Klägerin eingereichten Kontoblatt der D._____ AG vom tt.mm. 2014 (Replikbeilage 6), welches als Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung die (damalige) D._____ AG aufführt, äusserte sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht.