___ AG, (noch immer) Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung war. Der Beklagte wusste dem mit Duplik vom 22. September 2024 lediglich erneut entgegenzuhalten, dass im Jahr 2012 "100 % des Geschäftes I._____" auf die H._____ AG übergegangen sei, womit der "aus dem damaligen […]-auftrag entstandene Verlustschein der K._____ AG zu 100 % auf die H._____ AG" übergegangen sei (act. 32). Damit wiederholt er bloss, was er bereits früher vorgebracht hat, was aber nicht ausreicht, um Zweifel an der Gläubigerschaft der F.__