Der Beklagte hätte deshalb, wollte er Zweifel an der Gläubigerschaft der F._____ AG bzw. der Rechtmässigkeit der Zession wecken, konkret darlegen müssen, welche Interessen die F._____ AG an einer – vom Beklagten so bezeichneten – "Fake-Zession" haben könnte. Demgegenüber hat die Klägerin, wie die Vorinstanz zurecht erkannte, mit Einreichen des "Kontoblatts Dossier […]" (Replikbeilage 6) zusammen mit dem Handelsregisterauszug zur Firmennummer […] (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 3) nachvollziehbar und glaubhaft belegt, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014, somit nach der Übertragung eines Teils der Aktiven und Passiven auf die (im […] 2012 neu gegründete) H._____ AG, (noch immer)