Zwischen einer Verlustscheinforderung und einem aktiven Betrieb einer I._____ besteht zum einen kein erkennbarer Zusammenhang. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb die F._____ AG der Klägerin eine Forderung abtreten sollte, welche ihr in Tat und Wahrheit nicht zusteht. Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Forderung in der Buchhaltung der D._____ AG (Replikbeilage 6) erscheint, wenn sie in Tat und Wahrheit eine solche der H._____ AG sein soll. Der Beklagte hätte deshalb, wollte er Zweifel an der Gläubigerschaft der F.___