3.3.2. Die Auffassung des Beklagten, wonach die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 5) verurkundete Forderung vom (im SHAB-Auszug vom dd.mm.2012 erwähnten) Sacheinlagevertrag vom tt.mm. 2012 mitumfasst gewesen und damit auf die 2012 neu gegründete H._____ AG übergegangen sei, erscheint als blosse Theorie und kann allein mit dem SHAB-Auszug die Identität der Gläubigerin bzw. dass die F._____ AG im Zeitpunkt der Zession rechtmässige Inhaberin der Forderung war, nicht in Frage stellen: Die H._____ AG hat den Produktionsbetrieb (Betrieb einer I._____) der damaligen D._____ AG übernommen. -9-