___ AG bei deren Gründung übergegangen (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Als Beweis hierfür reichte der Beklagte vor Vorinstanz einen Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom dd.mm.2012 ein (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. August 2024). Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass die im […] 2012 neu gegründete H._____ AG bei der Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven der damaligen D._____ AG, nämlich den Geschäftsbereich Produktionsbetrieb (Betrieb einer I._____), als Sacheinlage übernahm.