3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt mit Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz vor, die zedierende Gläubigerin F._____ AG sei im Zeitpunkt der Abtretung am 20. November 2023 nicht mehr rechtmässige Gläubigerin der Forderung gewesen, weshalb sie diese auch nicht an die Klägerin habe abtreten können. Vielmehr sei die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundete Forderung gemäss Sacheinlagevertrag vom tt.mm. 2012 von der damaligen D._____ AG auf die H._____ AG bei deren Gründung übergegangen (Beschwerde S. 2 Ziff.