3. 3.1. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Verlustschein vom 17. Juni 2004 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 5) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Sodann ist nicht bestritten, dass gemäss diesem Verlustschein die K._____ AG die ursprüngliche Gläubigerin der Forderung über Fr. 16'249.50 war. Unstrittig ist schliesslich auch, dass die K._____ AG zunächst in D._____ AG, dann in J._____ und anschliessend in F._____ AG umfirmiert wurde, sowie dass sämtliche Aktiven und Passiven der F._____ AG infolge Fusion am dd.mm. 2023 auf die G._____ AG übergegangen sind, welche schliesslich am tt.mm. 2023 in F._____ AG umfirmiert wurde.