Bei der Behauptung, dass das Kontoblatt angeblich nachträglich erstellt worden sei, handle es sich um eine haltlose Schutzbehauptung ohne jeden Anhaltspunkt (Beschwerde Rz. 21). Der Beklagte verletze das Rügeprinzip, indem er nicht aufführe, welche Gesetzesartikel inwiefern verletzt worden seien. Die Vorbringen seien deshalb schon haltlos und die Beschwerde abzuweisen (Beschwerde Rz. 22). Beide Parteien hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren genügend äussern können und die Vorbringen des Beklagten seien gehört und geprüft worden (Beschwerde Rz. 23).