2.4. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 vor, der Verlustschein vom 17. Juni 2004 sei nach wie vor gültig, da der Zahlungsbefehl vom 23. November 2023 die Verjährung unterbrochen und die Verjährungsfrist damit von vorne zu laufen begonnen habe. Sodann sei die das Rechtsöffnungsgesuch stellende Partei identisch mit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Person. Die Vorlage zusätzlicher Beweisurkunden sei für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung nicht erforderlich. Der Verlustschein sei nicht wie behauptet auf die im Jahr 2012 neu gegründete H._____ AG übergegangen.