Es liege weder eine Unterschrift noch eine Beurkundung vor, welche die Annahmen und Behauptungen untermauern würden, noch sei sicher, ob das Datum korrekt sei. Die Vorinstanz unterschlage damit, dass 2012 die H._____ AG gegründet worden sei, welche 100% des I._____-geschäfts [der K._____ AG] übernommen habe. Damit sei auch der Verlustschein auf die H._____ AG übergegangen, da der Verlustschein aus einem unbezahlten […]-auftrag für den […] stamme. Somit könne nur die H._____ AG und nicht die F._____ AG als Zedentin auftreten (Beschwerde, S. 2 Ziff. III).