Auf diese Beweise sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen und habe auf dieser falschen Grundlage einen klaren Fehlentscheid gefällt. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Erwägung, die D._____ AG sei die Gläubigerin des Verlustscheins gewesen, auf ein Kontoblatt. Dies sei Unsinn, da ein solches nachträglich erstellt werden könne und diesem keine Aussagekraft beigemessen werden dürfe. Es liege weder eine Unterschrift noch eine Beurkundung vor, welche die Annahmen und Behauptungen untermauern würden, noch sei sicher, ob das Datum korrekt sei.