Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie behaupte, dass er geltend gemacht habe, der Verlustschein sei verjährt. Vielmehr habe er die Rechtmässigkeit bzw. Ungültigkeit der behaupteten Zession gerügt. Er habe Beweise vorgelegt, welche eindeutig beweisen würden, dass der neue Gläubiger nicht der rechtmässige Inhaber des Verlustscheins sein könne, da der in der Zession genannte Zedent nie das Recht gehabt habe, den Verlustschein zu zedieren. Auf diese Beweise sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen und habe auf dieser falschen Grundlage einen klaren Fehlentscheid gefällt.