2.3. In der Sache bringt der Beklagte mit Beschwerde erneut vor, dass "der Gläubiger, der die Rechtsöffnung beantrage, nicht der eingetragene Gläubiger auf dem Verlustschein sei". Er habe eindeutig beweisen können, dass die vorgelegte Zession vorgetäuscht worden sei und der in der Zession genannte Zedent niemals der rechtmässige Zedent sein könne, womit die vorgelegte Zession ungültig gewesen sei. Die Klägerin könne nicht die rechtmässige Inhaberin des Verlustscheins sein. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "krassen Fehlentscheid, der in der Gänze -6-