Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht näher mit den Ausführungen des Beklagten, wonach der Verlustschein auf die H._____ AG übergangen sei, weil diese bei der Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven (Geschäftsbereich Produktionsbetrieb) der D._____ AG übernommen habe, auseinandergesetzt hat. Indes hat sie mit dem Hinweis auf Replikbeilage 6, wonach bestätigt sei, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014 [und damit nach der Gründung der H._____ AG] Gläubigerin der verurkundeten Forderung gewesen sei, zum Ausdruck gebracht, dass sie der Auffassung des Beklagten nach Würdigung der Parteivorbringen und Beweise nicht folgt. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.