Somit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und dem Beklagten sei es nicht gelungen, sofort Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, sodass die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'249.50 zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3). -5- 2.2. 2.2.1. Mit Beschwerde beruft sich der Beklagte zunächst auf seinen Gehörsanspruch. Die Vorinstanz habe diesen Anspruch verletzt, indem sie wichtige Beweise und Argumente des Beklagten nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 1 Ziff. II).