Die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundete Forderung verjähre 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Mit der angehobenen Betreibung gemäss vorliegendem Zahlungsbefehl vom 21. November 2023 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden, womit die Verjährung von Neuem begonnen habe. Die Behauptung des Beklagten, wonach der Verlustschein verjährt sei, erweise sich als unzutreffend. Somit liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und dem Beklagten sei es nicht gelungen, sofort Einwendungen i.S.v.