F._____ AG umfirmiert worden. Die F._____ AG habe die Forderung gemäss Verlustschein vom 17. Juni 2004 am 20. November 2023 an die Klägerin abgetreten, womit diese urkundlich nachgewiesen habe, dass sie Gläubigerin der im Verlustschein des Betreibungsamts R._____ vom 17. Juni 2004 verurkundeten Forderung gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Fälligkeit der Forderung werde nicht bestritten, sei aber zum Zeitpunkt der Einleitung offensichtlich gegeben gewesen, da der Verlustschein bereits am 17. Juni 2004 ausgestellt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.2).