3.2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Beklagte gestützt auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2024 Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erstatte die Klägerin Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten – abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: