3. 3.1. Gegen den ihm am 24. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung. Sodann sei die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ sowie der Verlustschein Nr. ddd des Betreibungsamts R._____ zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zugleich ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.