Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.254 (SR.2024.152) Art. 29 Entscheid vom 3. April 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Rechtspraktikant F. Steiner Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt B._____, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 21. November 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für Forderungen von Fr. 16'249.50 (1), von Fr. 990.50 (2) sowie von Fr. 18.00 (3), zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30. Unter "Forderungsurkunde mit Da- tum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Rechnung Nr. bbb vom […], sowie Pfändungsverlustschein vom 17.06.2004, Betr. Nr. ccc BA R._____ (vormals K._____ AG, […] S._____ aus Zession: D._____, […] S._____ (2) Verzugsschaden gemäss Art. 103/106 OR (3) Adressabklärungskosten CRIF" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 3. Januar 2024 zugestellt. Dieser erhob am 12. Januar 2024 dagegen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 11. Juli 2024 ersuchte die Klägerin das Be- zirksgericht Bremgarten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'249.50 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Stellungnahme vom 25. August 2024 ersuchte der Beklagte sinnge- mäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Weiter sei die Betrei- bung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ sowie der Verlust- schein Nr. ddd des Betreibungsamts R._____ zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. 2.3. Mit Eingabe vom 5. September 2024 liess sich die Klägerin unaufgefordert vernehmen und erstattete eine "Replik". Sie hielt an ihren Anträgen fest. 2.4. Daraufhin erstatte der Beklagte mit Eingabe vom 22. September 2024 eine "Duplik". Er hielt an seinen Anträgen fest und stellte zusätzlich den Antrag, die Klägerin sei wegen mutwilliger Prozessführung zu bestrafen. 2.5. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 erkannte das Bezirksgericht Bremgar- ten, Präsidium des Zivilgerichts: -3- " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 21.11.2023) für den Betrag von Fr. 16'249.50 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zah- lungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 496.05 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." 3. 3.1. Gegen den ihm am 24. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des erst- instanzlichen Entscheids und die Aufhebung der provisorischen Rechtsöff- nung. Sodann sei die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ sowie der Verlustschein Nr. ddd des Betreibungsamts R._____ zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Zugleich ersuchte der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren. 3.2. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte der Beklagte gestützt auf die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2024 Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erstatte die Klägerin Beschwerdeant- wort und beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Beklagten – abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 4. November 2024 ist einzutreten. -4- 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, auf dem Ver- lustschein vom 17. Juni 2004 werde die K._____ AG als Gläubigerin auf- geführt. Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich habe sich die K._____ AG am tt.mm. 2008 zu D._____ AG umfirmiert. Das ein- gereichte Kontoblatt bestätige, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014 Gläu- bigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung gewesen sei. Am tt.mm. 2022 sei eine Umfirmierung zu F._____ AG erfolgt und am dd.mm. 2023 seien die Aktiven und Passiven der F._____ AG infolge Fusion auf die G._____ AG übergegangen und die F._____ AG gelöscht worden. Am tt.mm. 2023 sei die G._____ AG gemäss Handelsregisterauszug zu F._____ AG umfirmiert worden. Die F._____ AG habe die Forderung ge- mäss Verlustschein vom 17. Juni 2004 am 20. November 2023 an die Klä- gerin abgetreten, womit diese urkundlich nachgewiesen habe, dass sie Gläubigerin der im Verlustschein des Betreibungsamts R._____ vom 17. Juni 2004 verurkundeten Forderung gewesen sei (angefochtener Ent- scheid E. 3.2). Die Fälligkeit der Forderung werde nicht bestritten, sei aber zum Zeitpunkt der Einleitung offensichtlich gegeben gewesen, da der Verlustschein be- reits am 17. Juni 2004 ausgestellt worden sei (angefochtener Entscheid E. 4.2). Die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundete Forderung verjähre 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Mit der angehobenen Betreibung gemäss vorliegendem Zahlungsbefehl vom 21. November 2023 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden, womit die Verjährung von Neuem begonnen habe. Die Behauptung des Beklagten, wonach der Ver- lustschein verjährt sei, erweise sich als unzutreffend. Somit liege ein provi- sorischer Rechtsöffnungstitel vor und dem Beklagten sei es nicht gelungen, sofort Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, so- dass die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'249.50 zu erteilen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3). -5- 2.2. 2.2.1. Mit Beschwerde beruft sich der Beklagte zunächst auf seinen Gehörsan- spruch. Die Vorinstanz habe diesen Anspruch verletzt, indem sie wichtige Beweise und Argumente des Beklagten nicht berücksichtigt habe (Be- schwerde S. 1 Ziff. II). 2.2.2. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Zum Gehörsanspruch gehört ins- besondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2). Die Behauptung des Beklagten, die Vorinstanz habe seine Beweise bezüg- lich der vorgetäuschten Zession nicht beachtet und sogar eine klare "Falschbehauptung" bezüglich seines Einwandes aufgestellt, ist verfehlt. Die Vorinstanz hielt fest, dass das eingereichte Kontoblatt (Replikbeilage 6) bestätige, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014 Gläubigerin der im Ver- lustschein vom 17. Juni 2004 verurkundeten Forderung gewesen sei (an- gefochtener Entscheid E. 3.2). Zwar trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht näher mit den Ausführungen des Beklagten, wonach der Verlustschein auf die H._____ AG übergangen sei, weil diese bei der Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven (Geschäftsbereich Produktionsbetrieb) der D._____ AG übernommen habe, auseinandergesetzt hat. Indes hat sie mit dem Hinweis auf Replikbeilage 6, wonach bestätigt sei, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014 [und damit nach der Gründung der H._____ AG] Gläu- bigerin der verurkundeten Forderung gewesen sei, zum Ausdruck ge- bracht, dass sie der Auffassung des Beklagten nach Würdigung der Partei- vorbringen und Beweise nicht folgt. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 2.3. In der Sache bringt der Beklagte mit Beschwerde erneut vor, dass "der Gläubiger, der die Rechtsöffnung beantrage, nicht der eingetragene Gläu- biger auf dem Verlustschein sei". Er habe eindeutig beweisen können, dass die vorgelegte Zession vorgetäuscht worden sei und der in der Zession ge- nannte Zedent niemals der rechtmässige Zedent sein könne, womit die vor- gelegte Zession ungültig gewesen sei. Die Klägerin könne nicht die recht- mässige Inhaberin des Verlustscheins sein. Beim angefochtenen Ent- scheid handle es sich um einen "krassen Fehlentscheid, der in der Gänze -6- auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung" beruhe und wichtige Be- weise und Argumente nicht berücksichtige, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beschwerde, S. 1 f. Ziff. II). Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festge- stellt, indem sie behaupte, dass er geltend gemacht habe, der Verlust- schein sei verjährt. Vielmehr habe er die Rechtmässigkeit bzw. Ungültigkeit der behaupteten Zession gerügt. Er habe Beweise vorgelegt, welche ein- deutig beweisen würden, dass der neue Gläubiger nicht der rechtmässige Inhaber des Verlustscheins sein könne, da der in der Zession genannte Zedent nie das Recht gehabt habe, den Verlustschein zu zedieren. Auf diese Beweise sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen und habe auf dieser falschen Grundlage einen klaren Fehlentscheid gefällt. Die Vo- rinstanz stütze sich bei ihrer Erwägung, die D._____ AG sei die Gläubigerin des Verlustscheins gewesen, auf ein Kontoblatt. Dies sei Unsinn, da ein solches nachträglich erstellt werden könne und diesem keine Aussagekraft beigemessen werden dürfe. Es liege weder eine Unterschrift noch eine Be- urkundung vor, welche die Annahmen und Behauptungen untermauern würden, noch sei sicher, ob das Datum korrekt sei. Die Vorinstanz unter- schlage damit, dass 2012 die H._____ AG gegründet worden sei, welche 100% des I._____-geschäfts [der K._____ AG] übernommen habe. Damit sei auch der Verlustschein auf die H._____ AG übergegangen, da der Ver- lustschein aus einem unbezahlten […]-auftrag für den […] stamme. Somit könne nur die H._____ AG und nicht die F._____ AG als Zedentin auftreten (Beschwerde, S. 2 Ziff. III). 2.4. Die Klägerin bringt mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 vor, der Verlustschein vom 17. Juni 2004 sei nach wie vor gültig, da der Zahlungs- befehl vom 23. November 2023 die Verjährung unterbrochen und die Ver- jährungsfrist damit von vorne zu laufen begonnen habe. Sodann sei die das Rechtsöffnungsgesuch stellende Partei identisch mit der durch den Rechts- öffnungstitel ausgewiesenen Person. Die Vorlage zusätzlicher Beweisur- kunden sei für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung nicht er- forderlich. Der Verlustschein sei nicht wie behauptet auf die im Jahr 2012 neu gegründete H._____ AG übergegangen. Dies sei eine andere, nicht beteiligte Gesellschaft, was das Kontoblatt vom tt.mm. 2014 und der Han- delsregisterauszug der F._____ AG beweise. Das Kontoblatt zeige als Gläubigerin die D._____ AG (ehemals K._____ AG). Somit sei erstellt, dass nicht die neugegründete H._____ AG den Verlustschein als Aktivum über- nommen habe, sondern dass dieser bei der K._____ AG respektive D._____ AG verblieben und anschliessend auf die neue F._____ AG über- gegangen sei. Die Aktiven und Passiven seien infolge Fusion auf die G._____ AG übergegangen, welche schliesslich in F._____ AG umfirmiert worden sei. Diese habe den Verlustschein an die klagende Partei abgetre- ten. Damit sei es dem Beklagten nicht gelungen, sofort Einwendungen -7- gegen den Verlustschein glaubhaft zu machen (Beschwerdeantwort Rz. 10 f. und 18). Die Vorinstanz habe vorliegend sauber und nachvollzieh- bar argumentiert, weshalb die Aktivlegitimation gegeben und die Verjäh- rung unterbrochen worden sei. Von einer willkürlichen Sachverhaltsprüfung könne keine Rede sein. Die Beschwerde sei aus diesem Grund bereits un- begründet und abzuweisen (Beschwerde Rz. 14). Bei der Behauptung, dass das Kontoblatt angeblich nachträglich erstellt worden sei, handle es sich um eine haltlose Schutzbehauptung ohne jeden Anhaltspunkt (Be- schwerde Rz. 21). Der Beklagte verletze das Rügeprinzip, indem er nicht aufführe, welche Gesetzesartikel inwiefern verletzt worden seien. Die Vor- bringen seien deshalb schon haltlos und die Beschwerde abzuweisen (Be- schwerde Rz. 22). Beide Parteien hätten sich im vorinstanzlichen Verfah- ren genügend äussern können und die Vorbringen des Beklagten seien ge- hört und geprüft worden (Beschwerde Rz. 23). 3. 3.1. Dass es sich bei dem von der Klägerin eingereichten Verlustschein vom 17. Juni 2004 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 5) grundsätzlich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten. Sodann ist nicht bestritten, dass gemäss diesem Verlustschein die K._____ AG die ursprüngliche Gläubigerin der Forderung über Fr. 16'249.50 war. Unstrittig ist schliesslich auch, dass die K._____ AG zunächst in D._____ AG, dann in J._____ und anschliessend in F._____ AG umfirmiert wurde, sowie dass sämtliche Aktiven und Passiven der F._____ AG infolge Fusion am dd.mm. 2023 auf die G._____ AG übergegangen sind, welche schliesslich am tt.mm. 2023 in F._____ AG umfirmiert wurde. Strittig ist, ob die im Verlust- schein vom 17. Juni 2004 verurkundete Forderung bei der damaligen D._____ AG verblieben ist, oder ob diese mittels Sacheinlage auf die H._____ AG bei deren Gründung am tt.mm. 2012 übergegangen ist. 3.2. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläu- biger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendun- gen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmiss- verständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geld- summe zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1 und 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a). Die Frage, ob ein solch gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungs- richter von Amtes wegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). -8- Der Rechtsöffnungsrichter hat zudem folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Auch die Gläubiger-, Schuldner- und Forderungsidentitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese drei Identitäten zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Ge- richt amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers, aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitä- ten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuld- ners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.7 m.H.). 3.3. 3.3.1. Der Beklagte bringt mit Beschwerde wie bereits vor Vorinstanz vor, die ze- dierende Gläubigerin F._____ AG sei im Zeitpunkt der Abtretung am 20. November 2023 nicht mehr rechtmässige Gläubigerin der Forderung gewesen, weshalb sie diese auch nicht an die Klägerin habe abtreten kön- nen. Vielmehr sei die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundete Forderung gemäss Sacheinlagevertrag vom tt.mm. 2012 von der damali- gen D._____ AG auf die H._____ AG bei deren Gründung übergegangen (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Als Beweis hierfür reichte der Beklagte vor Vo- rinstanz einen Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom dd.mm.2012 ein (Beilage 3 zur Stellungnahme vom 28. Au- gust 2024). Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass die im […] 2012 neu gegründete H._____ AG bei der Gründung einen Teil der Aktiven und Pas- siven der damaligen D._____ AG, nämlich den Geschäftsbereich Produkti- onsbetrieb (Betrieb einer I._____), als Sacheinlage übernahm. 3.3.2. Die Auffassung des Beklagten, wonach die im Verlustschein vom 17. Juni 2004 (Rechtsöffnungsgesuchsbeilage 5) verurkundete Forderung vom (im SHAB-Auszug vom dd.mm.2012 erwähnten) Sacheinlagevertrag vom tt.mm. 2012 mitumfasst gewesen und damit auf die 2012 neu gegründete H._____ AG übergegangen sei, erscheint als blosse Theorie und kann al- lein mit dem SHAB-Auszug die Identität der Gläubigerin bzw. dass die F._____ AG im Zeitpunkt der Zession rechtmässige Inhaberin der Forde- rung war, nicht in Frage stellen: Die H._____ AG hat den Produktionsbe- trieb (Betrieb einer I._____) der damaligen D._____ AG übernommen. -9- Zwischen einer Verlustscheinforderung und einem aktiven Betrieb einer I._____ besteht zum einen kein erkennbarer Zusammenhang. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb die F._____ AG der Klägerin eine Forderung abtreten sollte, welche ihr in Tat und Wahrheit nicht zusteht. Weiter stellt sich die Frage, weshalb die Forderung in der Buchhaltung der D._____ AG (Replikbeilage 6) erscheint, wenn sie in Tat und Wahrheit eine solche der H._____ AG sein soll. Der Beklagte hätte deshalb, wollte er Zweifel an der Gläubigerschaft der F._____ AG bzw. der Rechtmässigkeit der Zession we- cken, konkret darlegen müssen, welche Interessen die F._____ AG an ei- ner – vom Beklagten so bezeichneten – "Fake-Zession" haben könnte. Demgegenüber hat die Klägerin, wie die Vorinstanz zurecht erkannte, mit Einreichen des "Kontoblatts Dossier […]" (Replikbeilage 6) zusammen mit dem Handelsregisterauszug zur Firmennummer […] (Rechtsöffnungsge- suchsbeilage 3) nachvollziehbar und glaubhaft belegt, dass die D._____ AG am tt.mm. 2014, somit nach der Übertragung eines Teils der Aktiven und Passiven auf die (im […] 2012 neu gegründete) H._____ AG, (noch immer) Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung war. Der Beklagte wusste dem mit Duplik vom 22. September 2024 lediglich er- neut entgegenzuhalten, dass im Jahr 2012 "100 % des Geschäftes I._____" auf die H._____ AG übergegangen sei, womit der "aus dem da- maligen […]-auftrag entstandene Verlustschein der K._____ AG zu 100 % auf die H._____ AG" übergegangen sei (act. 32). Damit wiederholt er bloss, was er bereits früher vorgebracht hat, was aber nicht ausreicht, um Zweifel an der Gläubigerschaft der F._____ AG aufkommen zu lassen, zumal, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich ist, inwiefern zwischen einer Verlust- scheinforderung und einem aktiven I._____-Betrieb ein Zusammenhang bestehen soll, selbst wenn die Forderung ursprünglich in einem […]-auftrag gründete. Abgesehen davon handelt es sich beim Eintrag im SHAB mit- nichten um einen Beweis dafür, dass die Verlustscheinforderung auf die H._____ AG übergangen ist (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Schlussfolgerung des Beklagten, welche er gestützt auf den Eintrag im SHAB zieht, ohne sie mit Fakten zu untermauern. Zum von der Klägerin eingereichten Kontoblatt der D._____ AG vom tt.mm. 2014 (Replikbeilage 6), welches als Gläubigerin der im Verlustschein ver- urkundeten Forderung die (damalige) D._____ AG aufführt, äusserte sich der Beklagte vor Vorinstanz nicht. 3.3.3. Soweit der Beklagte mit Beschwerde erstmals vorbringt, dem eingereichten Kontoblatt vom tt.mm. 2014 (Replikbeilage 6) komme keine Beweiskraft zu, da es auch im Nachhinein hätte erstellt werden können und es weder un- terzeichnet, öffentlich beurkundet oder mit Datum versehen sei (Be- schwerde S. 2 Ziff. III), handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfah- ren unzulässiges Novum (E. 1.2), womit der Beklagte nicht zu hören ist. Ohnehin gilt, dass auch nicht unterschriebene oder mit Datum versehene Schriftstücke den Anforderungen einer Urkunde i.S.v. Art. 177 ZPO - 10 - genügen. Mit Ausnahme von Art. 179 ZPO (Beweiskraft öffentlicher Regis- ter und Urkunden) statuiert das Gesetz keine festen Regeln über den Be- weiswert von Urkunden. Vielmehr ergibt sich dieser jeweils aus der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 157 ZPO; DOLGE in: Basler Kommen- tar Schweizerische ZPO, 4. Auflage 2024, N. 11 zu Art. 177 ZPO [BSK ZPO]). Sodann hat die Partei, welche sich auf eine Urkunde beruft, zwar deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Par- tei bestritten wird. Die Bestreitung muss dabei ausreichend begründet wer- den (Art. 178 ZPO). Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde erst im Be- schwerdeverfahren und bloss pauschal bestritten, ohne seine Bestreitung zu begründen bzw. konkrete Anhaltspunkte zu nennen, welche auf eine nachträgliche Erstellung des Kontoblatts hindeuten würden. Es bestehen daher keine begründeten Zweifel an der Echtheit des Kontoblatts. 3.4. Zusammenfassend vermag der Beklagte mit seinen Einwendungen keine Zweifel daran zu erwecken, dass im Zeitpunkt der Zession die F._____ AG (vgl. Replikbeilage 7) Inhaberin der im Verlustschein vom 17. Juni 2004 verurkundeten Forderung war und diese die Forderung an die Klägerin ab- getreten hat. Die Vorinstanz hat damit zurecht provisorische Rechtsöffnung erteilt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit Eingabe vom 4. November 2024 ersuchte der Beklagte sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und somit seine Mittellosigkeit umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu bele- gen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Verwei- gert er diese, kann die Bedürftigkeit verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1; RÜEGG/RÜEGG, BSK ZPO, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Die vom Beklagten gestützt auf die Verfügung vom 7. November 2024 ein- gereichten Pfändungsurkunden belegen seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse nicht umfassend, da sich ihre Beweiskraft lediglich auf die darin festgehaltenen amtlichen Handlungen oder Wahrnehmungen des Be- treibungsbeamten beschränken (Urteil des Bundesgerichts 5A_421/2024 vom 9. Januar 2025 E. 5.1). Die eingereichten Betreibungsregisterauszüge lassen ebenfalls keine ausreichenden Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten zu. Die vom Beklagten eingereichte Steuererklärung von 2023 beruht ausschliesslich auf dessen eigenen An- gaben, weshalb allein daraus nichts zu schliessen ist, abgesehen davon, dass sie nicht vollständig eingereicht wurde. Die Steuerveranlagung von - 11 - 2022 ist nicht aktuell. Der Beklagte hat es unterlassen, der Aufforderung in der Verfügung vom 7. November 2024 nachzukommen. Weder hat er aus- sagekräftige Belege über sein Einkommen noch über seine Ausgaben ein- gereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wes- halb seine Bedürftigkeit zu verneinen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). 5.2. Der Beklagte ist zudem verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 857.50 (Fr. 4'287.45 bei einem Streitwert von Fr. 16'249.50 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT], davon 20 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichti- gung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und Ausla- gen von 3 % auf gerundet Fr. 530.00 festzulegen ist. Die Klägerin ist eine mehrwertsteuerpflichtige Unternehmung (vgl. UID Re- gister, eee). Die Mehrwertsteuer, welche sie auf das Anwaltshonorar zu be- zahlen hat, kann sie demnach als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG). Ersatz für Mehrwertsteuer ist ihr daher nicht zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 530.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 16'249.50. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). - 13 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin