AnwT] x 0.25 [25 % von der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 2 AnwT] x 0.8 [20 %- Abzug für entfallene Verhandlung nach § 6 Abs. 2 AnwT] x 0.75 [25 %- Rechtsmittelabzug nach § 8 AnwT] x 1.03 [3 % Auslagenpauschale]) festzusetzen. Da die Klägerin mehrsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, entfällt ein Mehrwertsteuerzuschlag (AGVE 2011 S. 465 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beklagten auferlegt. -6-