3. Nach dem Gesagten wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (aArt. 111 Abs. 1 ZPO). Ausganggemäss hat die Beklagte der Klägerin eine zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 28'658.75 (ohne Zinsen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) auf Fr. 931.50 (= Fr. 6'029.05 [Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 AnwT] x 0.25 [25 % von der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 2