ZPO) hat vorbringen können (Art. 317 lit. b ZPO). Dies hat sie nicht getan, weshalb die behauptete Zahlung von Fr. 20'000.00 samt Beweismittel unbeachtlich ist. Auch die mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhobene weitere neue Behauptung, nämlich die Bezahlung von Fr. 8'658.75, ist (samt Beweismittel) unbeachtlich. Da es sich hierbei wiederum um ein von der Beklagten geschaffenes Novum handelt (vgl. dazu BGE 146 III 416 E. 5.3 und das Urteil des Bundesgerichts 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 5.1), hätte sie darlegen müssen, weshalb sie die Forderung nicht rechtzeitig, d.h. vor dem vorinstanzlichen Aktenschluss, bezahlt hat. Die Beklagte verliert auch hierüber kein Wort.