vor. -5- Der Aktenschluss des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgte mit Ablauf der Frist für die Erstattung der Stellungnahme. Die der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juli 2024 für die Stellungnahme gesetzte Frist von zehn Tagen lief am 8. August 2024 ab. Die Zahlung erfolgte am 14. August 2024, somit nach Aktenschluss. Der vorinstanzliche Entscheid erging aber erst am 15. Oktober 2024. Die Beklagte hätte deshalb in ihrer Berufung darlegen müssen, weshalb sie das von ihr geschaffene Novum (Bezahlung von Fr. 20'000.00) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht noch vor erster Instanz (aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO) hat vorbringen können (Art.