In der Berufungsantwort gesteht die Klägerin zwar zu, dass die Beklagte am 13. (recte: 14.) August 2024 (noch während des erstinstanzlichen Verfahrens) eine Zahlung von Fr. 20'000.00 geleistet und am 6. Dezember 2024 (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) den "Restbetrag" von Fr. 8'658.75 bezahlt hat. Sie erachtet dies aber als unbeachtlich, weil die Beklagte die erste Zahlung nicht rechtzeitig in der Stellungnahme vor Vorinstanz gelten gemacht habe (vgl. Art. 253 ZPO) und die zweite Zahlung unter die Novenschranke (vgl. Art. 317 ZPO) falle. Damit liegt keine vorbehaltlose Anerkennung des von der Beklagten in der Berufung vorgebrachten Sachverhalts