Die Beklagte verlangt in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2024 von der Klägerin eine fünfjährige Garantie nach der SIA-Norm 118. Soweit damit ein vom Obergericht zu behandelndes Begehren intendiert sein sollte, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um ein verspätetes Widerklagebegehren handelt (vgl. Art. 224 Abs. 1 ZPO), abgesehen davon, dass eine vertragliche oder gesetzliche Garantie schon kraft Vertrags bzw. Gesetzes gilt. 2. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre sie abzuweisen: