Fehlt es somit der Berufung an einem genügenden (eindeutigen) Rechtsmittelantrag, ist darauf nicht einzutreten. Zu ergänzen ist zweierlei: (1) Wenn die Beklagte nun in ihrer (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstatteten) Eingabe vom 10. Dezember 2024 die Abschreibung des Verfahrens wegen – zwischenzeitlich – geleisteter Zahlung (vgl. dazu E. 2 letzter Absatz) verlangt, erfolgt dieser Antrag zu spät, weshalb er unbeachtlich ist. (2) Die Beklagte verlangt in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2024 von der Klägerin eine fünfjährige Garantie nach der SIA-Norm 118.