kein (eindeutiger) Rechtsmittelantrag herauslesen lässt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Der Begründung der Berufung lässt sich zwar entnehmen, dass die Beklagte am 14. August 2024 einen Teilbetrag (Fr. 20'000.00) der Forderung von Fr. 28'658.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Juni 2024, zu deren Sicherstellung die Klägerin das vorliegende Verfahren auf vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 839 ZGB) eingeleitet hatte, der Klägerin bezahlt hatte. Für die Restanz wird allerdings bestenfalls eine Zahlung in Aussicht gestellt, wobei diese mit Fr. 5'000.00 behauptet wird.