1.2. 1.2.1. Eine Berufung hat neben der in Art. 311 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erwähnten Begründung einen Rechtsmittelantrag zu enthalten, d.h. eine Willensbekundung des Rechtsmittelklägers nicht nur dahingehend, dass der Entscheid abgeändert werden soll, sondern wie genau (anstelle vieler REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2025, N. 34 zu Art.