1. 1.1. Gegen den vorliegenden (Massnahme-) Entscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung möglich (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat die für die Berufung statuierte Frist (Art. 311 ZPO) eingehalten und den mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. November 2024 einverlangten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) ebenfalls fristgerecht geleistet. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufung nichts entgegen.