2. 2.1. Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. November 2024 (Postaufgabe 4. November 2024) fristgemäss Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 (Postaufgabe 11. Dezember 2024) liess sich die Beklagte unaufgefordert erneut vernehmen. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erstattete die Klägerin die Berufungsantwort und beantragte die Abweisung der Berufung, sofern darauf einzutreten sei. 2.4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Postaufgabe 22. Dezember 2024) liess sich die Beklagte erneut unaufgefordert vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: