1.2. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Juli 2024 wurde das Grundbuchamt des Bezirks Bremgarten superprovisorisch angewiesen, zugunsten der Klägerin auf dem Grundstück der Beklagten […], gemäss Art. 961 ZGB die vorläufige Eintragung eines Pfandrechts i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für Fr. 28'658.75 nebst 5 % Zins seit 8. Juni 2024 vorzumerken. 1.3. Die Beklagte erstattete innert Frist keine Stellungnahme. 1.4. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: