4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass ihr im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]