Die eingelegte Rechnung würde den Kläger also ohnehin nicht zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. Auch den mit der Eingabe vom 23. Februar 2024 nachgereichten novenrechtlich unzulässigen Beweismitteln lassen sich keine als Rechtsöffnungstitel taugenden Belege entnehmen. -6- 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 11. Januar 2024 das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde vom 1. Februar 2024 abzuweisen ist.