2.3. Der Kläger legte seinem Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Dezember 2023 einzig den Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023 bei (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Dezember 2023). Die Vorinstanz war aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Fragepflicht nicht verpflichtet, den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen einzuholen.