und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger hat den Rechtsöffnungstitel, auf welchen er sich stützt, dem Gesuch beizulegen (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO). Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).