2.2. 2.2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.2.2. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt die Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.2). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen -5-