Ausdrückliche Rechtsbegehren stellte der Kläger nicht. Aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid kann allerdings geschlossen werden, dass der Kläger sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheids fest, der Kläger habe in seinem Rechtsöffnungsbegehren lediglich den Zahlungsbefehl beigefügt. Dokumente, die als Rechtsöffnungstitel in Frage kämen, seien nicht beigelegt worden. Das Rechtsöffnungsbegehren sei deshalb abzuweisen.