Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen. Bei den am 23. Februar 2024 eingereichten Rechnungen bzw. Details der Kontotransaktionen des Kontos des Klägers (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 23. Februar 2024) handelt es sich sodann ohnehin um neue Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. 1.2. 1.2.1. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene -4-