Die Eingabe des Klägers vom 23. Februar 2024, welche er unaufgefordert im Nachgang zur Beschwerde einreichte, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog). Die Beklagte hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb kein Anlass bestand, die Rechtsschrift einzureichen.