1.1.2. Mit Beschwerde reichte der Kläger die undatierte und nicht unterschriebene Rechnung Nr. bbb an die Beklagte betreffend Vergütung März sowie Abholvergütung C._____ in Höhe von Fr. 4'586.92 ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Dabei handelt sich um ein neues Beweismittel, das als unzulässiges Novum im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist.