2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 1. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. 3.2. Am 23. Februar 2023 liess sich der Kläger erneut vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: