2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 ersuchte der Kläger um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ und um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'586.92 nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2023, Fr. 250.00 zuzüglich 5 % Zins seit 13. Juli 2023 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 11. Januar 2024 wie folgt: " 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.