1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 10. Juli 2023 für eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im März 2023 von Fr. 4'580.65 nebst 5 % Zins seit 13. April 2023 sowie eine offene Rechnung bzgl. Arbeitsleistung im April 2023 von Fr. 1'000.00 nebst 5 % Zins seit 13. Mai 2023 sowie administrative Gebühren von Fr. 250.00. Gegen diesen ihr am 13. Juli 2023 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte am 4. August 2023 Rechtsvorschlag.